Gesundheitsreform geplant: Höhere Beitragsbemessungsgrenze – teils vierstellige Mehrbelastungen möglich

Gutverdienende gesetzlich Versicherte müssen sich auf höhere Abgaben einstellen: Die von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken geplante Reform sieht eine zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sowie Änderungen bei der Familienversicherung vor – mit der Folge, dass Mehrbelastungen bis in den vierstelligen Bereich möglich sind.
Ziel des Pakets ist es, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr um knapp 20 Milliarden Euro zu entlasten. Ein Teil davon – rund fünf Milliarden Euro – soll von Patientinnen, Patienten und Versicherten getragen werden.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) teilte auf Anfrage mit, dass es bezogen auf ein Bruttoeinkommen von 3.500 Euro im Monat (42.000 Euro im Jahr) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt mit einer Beitragsmehrbelastung von etwa 380 Euro pro Jahr rechnet.
Ein wesentlicher Hebel ist die Beitragsbemessungsgrenze. Sie legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden; Verdienste oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
Nach dem Referentenentwurf soll die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 einmalig um rund 300 Euro stärker als regulär angehoben werden, um einen zusätzlichen solidarischen Beitrag von Arbeitgebern und Personen mit höheren Einkommen zu generieren. Insgesamt sollen dadurch etwa 2,4 Milliarden Euro zusätzlich eingenommen werden – verteilt auf Arbeitgeber und GKV-Mitglieder.
Derzeit liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat; im Vorjahr waren es 66.150 Euro jährlich beziehungsweise 5.512,50 Euro monatlich. Wie hoch die reguläre turnusmäßige Erhöhung ausfallen wird, ist noch offen.
Rechnet man auf Basis der aktuellen Grenze die einmalige Zusatzanhebung von 300 Euro im Monat, ergäbe sich eine Schwelle von 6.112,50 Euro monatlich oder 73.350 Euro jährlich. Für Beschäftigte mit Einkommen auf oder über dieser Schwelle würde die höhere Grenze zu Mehrabzügen führen.
Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, die Arbeitgeber tragen die Hälfte. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der vom Gesundheitsministerium auf durchschnittlich 2,9 Prozent festgelegt wurde und ebenfalls hälftig finanziert wird.
Daraus ergäbe sich für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens 73.350 Euro Jahreseinkommen ein zusätzlicher Abzug von etwa 315 Euro pro Jahr für die Krankenversicherung. Rechnet man die Pflegeversicherung hinzu, kämen bei einem kinderlosen Beschäftigten noch gut 86 Euro dazu – zusammen rund 401 Euro jährlich.
Sozialbeiträge mindern allerdings das zu versteuernde Einkommen, sodass die Nettobelastung geringer ausfällt. Wer mit seinem Einkommen bis zur aktuellen Grenze von 69.750 Euro im Jahr bleibt, hätte durch diese Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen. Für kinderlose Selbstständige mit einem Jahreseinkommen von mindestens 73.350 Euro würden die Sozialbeiträge hingegen um etwa 781 Euro pro Jahr steigen, da kein Arbeitgeberanteil anfällt.
Neben der Beitragsbemessungsgrenze sind Änderungen bei der Familienversicherung Teil des Reformvorhabens. Sie könnten, je nach Ausgestaltung, zusätzliche Belastungen nach sich ziehen – in Einzelfällen bis in den vierstelligen Bereich. Die Reform soll zügig vorankommen, setzt aber eine Einigung innerhalb der Koalition voraus.
