EuGH: Ungarns „Kinderschutzgesetz“ verletzt EU-Recht – Österreich unterstützte Klage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Dienstag ein deutliches Urteil gegen das ungarische „Kinderschutzgesetz“ gefällt. Die Richterinnen und Richter kamen zu dem Schluss, dass die Regelungen LGBTQ-Personen stigmatisieren und marginalisieren und damit in mehrfacher Hinsicht gegen EU-Recht verstoßen.
Österreich gehörte zu den 16 Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Klage der EU-Kommission unterstützten. Dem EuGH zufolge missachtet das Gesetz insbesondere das in der Grundrechtecharta verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung.
Zudem liege eine Verletzung der Menschenwürde vor. Das Gericht betonte, die fragliche ungarische Gesetzgebung stigmatisiere „nicht cisgeschlechtliche, einschließlich transgeschlechtliche, und nicht heterosexuelle Personen“. Bereits der Titel („Gesetz Nr.
LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“) bringe diese Personengruppen mit pädophiler Kriminalität in Verbindung, was Stigmatisierung verstärke und hassgetriebenes Verhalten schüren könne.
Das Gesetz behandle Menschen wegen ihrer sexuellen Identität oder Ausrichtung „als eine Gefahr für die Gesellschaft“ und stehe im Widerspruch zur von Pluralismus geprägten Identität der EU. Darüber hinaus sah der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen.
Nach seiner Auffassung werden Mediendiensteanbieter und andere Dienstleister durch die ungarischen Bestimmungen unangemessen eingeschränkt.
Konkret beschränkt oder verbietet das Gesetz Darstellungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und von Transidentität in Büchern, im Fernsehen und in anderen Medien: Publikationen müssen mit dem Hinweis „Verboten für unter 18-Jährige“ versehen werden, Filme dürfen nicht mehr zu Hauptsendezeiten ausgestrahlt werden.
Jede Art von Werbung, in der homosexuelle oder transsexuelle Menschen als Teil gesellschaftlicher Normalität erscheinen, wurde untersagt. Die EU-Kommission hatte die Regelungen scharf kritisiert; Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bezeichnete das Gesetz als „Schande“.
In ihrer Klage beantragte die Kommission feststellen zu lassen, dass Ungarn gegen EU-Recht verstoßen habe – unter anderem im Binnenmarkt für Dienstleistungen, gegen die Datenschutz-Grundverordnung, gegen mehrere Rechte aus der EU-Grundrechtecharta sowie gegen die Werte, auf die die EU sich gründet.
16 Mitgliedsländer, darunter Österreich, sowie das Europäische Parlament schlossen sich der Klage an. Auch nach 2021 verschärfte Ungarn seine LGBTQ-Politik weiter. Vor einem Jahr verabschiedete das Parlament eine Verfassungsänderung, die es der Regierung erlaubt, öffentliche Veranstaltungen der LGBTQ-Gemeinschaft wie Pride-Paraden zu verbieten.
Organisatoren und Teilnehmende können demnach mit Geldstrafen von bis zu 500 Euro belegt werden; zudem erlaubt das Gesetz den Einsatz von Überwachungstechnologie einschließlich Gesichtserkennung zur Identifizierung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Trotz dieser Vorgaben nahmen im Juni Hunderttausende am Budapester Pride-Marsch teil; nach Angaben der Organisatoren waren bis zu 200.000 Menschen dabei.
Mit seinem Urteil bekräftigte der EuGH, dass nationale Regelungen, die bestimmte Gruppen pauschal als gesellschaftliche Gefahr darstellen, mit den Grundprinzipien der Union unvereinbar sind. Die Entscheidung richtet sich insbesondere gegen diskriminierende Beschränkungen im Medien- und Dienstleistungsbereich und setzt damit einen klaren rechtlichen Rahmen, an dem künftige Regelungen zu messen sein werden.
