BGH: Marokko hat keinen Unterlassungsanspruch gegen deutsche Medien wegen Pegasus-Berichten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Königreich Marokko keine Unterlassungsansprüche gegen deutsche Medien wegen Berichten zur Verwendung der Überwachungssoftware Pegasus durchsetzen kann. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte klar, dass ausländischen Staaten gegen inländische Medien keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche zustehen.
Der sechste Zivilsenat wies die Revisionen Marokkos zurück und bestätigte damit entsprechende Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Marokko hatte versucht, gegen die Berichterstattung vorzugehen, die sich mit der Nutzung der als Überwachungssoftware bezeichneten Pegasus auseinandersetzte.
Mit der Entscheidung präzisiert der BGH die Grenzen, innerhalb derer staatliche Akteure aus dem Ausland presserechtliche Ansprüche in Deutschland geltend machen können. Die Zurückweisung der Revisionen lässt die Entscheidungen der Vorinstanz bestehen. Die Urteile beenden Marokkos Versuch, die Berichterstattung deutscher Medien in diesem Punkt gerichtlich zu unterbinden.
Weitere Schritte sind in dem vorliegenden Verfahren nicht benannt.
